Infothek
In unserer Infothek finden Sie tagesaktuelle Meldungen zu Steuern und Recht. Zudem können Sie im Infothek-Archiv zu bestimmten Themen recherchieren.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der Arbeitgeber das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand trägt (Az. L 20 AL 201/22).
Die Klägerin, die u. a. Geldgewinnspielgeräte produziert und vertreibt, meldete am 21.04.2020 bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und eine Reduzierung der regulären Wochenarbeitszeit auf null Stunden für 41 ihrer Beschäftigten an. Die entsprechende Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben verschickt, doch die Sendung traf erst am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an – jedoch erst ab dem Monat Mai 2020. Die Klägerin begehrte aber auch die Anerkennung des Kurzarbeitergeldes für den Monat April. Das Sozialgericht Detmold entschied sich dagegen und wies die Klage ab.
Das Landessozialgericht schloss sich dem an. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Des Weiteren sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Auch eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheide aus, da der Gesetzgeber klar festgelegt habe, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, den rechtzeitigen Eingang der Anzeige sicherzustellen. Der Arbeitgeber könne die Anzeige entweder elektronisch oder persönlich einreichen. Nutze er den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, müsse er die Folgen eines verspäteten Zugangs selbst tragen. Vor allem gelte dies im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Mit Verzögerungen hätte die Klägerin laut Gericht sogar rechnen müssen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Severusstraße 11
41334 Nettetal
Telefon: 02157 81 85–0
Telefax: 02157 81 85–50
steuerberater@c-ruetten.de
Kontakt
Clemens Rütten
Severusstraße 11
41334 Nettetal
Telefon: 02157 81 85–0
Telefax: 02157 81 85–50
E-Mail:
steuerberater@c-ruetten.de
Startseite | Impressum | Datenschutzerklärung | Kontakt | Seite weiterempfehlen
Letzte Änderung: 02.08.2024 © Clemens Rütten - Steuerberater 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.